Aktionsbündnis ruft Bundesverfassungsgericht mit Beschwerde an

Forderung nach Korrektur des Urteils zum Fehmarnbelt-Tunnel

Fehmarn ● Das Aktionsbündnis gegen eine feste Fehmarnbeltquerung hat am 29. Juni Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Fehmarnbelt-Tunnel eingelegt. Mit diesem Urteil vom 3. November 2020 hatte das Gericht die Klage des Aktionsbündnisses rigoros abgewiesen. „Mit unserer Verfassungsbeschwerde wehren wir uns gegen ein Urteil, mit dem das Gericht ein grundsätzlich verfassungswidriges Verständnis der völker- und europarechtlich garantierten Verbandsklagerechte offenbart“, erläutert Hendrick Kerlen als Vorsitzender des Aktionsbündnisses und fügt an: „Planfeststellungsbeschlüsse umweltrelevanter Vorhaben werden, wenn sie als rechtswidrig erkannt werden, in aller Regel nicht mehr wie früher aufgehoben. Nach heutiger Praxis belassen die Verwaltungsgerichte es lediglich bei Rechtswidrigkeitserklärungen. Dabei wurde die Erheblichkeit der Rechtsfehler in den letzten zwanzig Jahren durch Gesetzgebung und Rechtsprechung immer weiter reduziert“.

Diese Entwicklung hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil auf eine neue Spitze getrieben.

Im Prozess hatte die Genehmigungsbehörde die Rechtswidrigkeit seines Planfeststellungsbeschlusses wegen fehlender Erfassung von geschützten Riffbiotopen im Bereich der Tunneltrasse zugestanden. Ebenso hatte sie anerkannt, dass eine Planänderung erforderlich sei. Dennoch sprach das Bundesverwaltungsgericht nicht die „Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses“ aus. Und dies entgegen der seit Jahren etablierten Rechtsprechung. Konsequenz: Der fehlerhafte Planfeststellungsbeschluss darf vollzogen werden.

Dazu Kerlen: „Wir sehen hierin einen Verstoß gegen Europa- und Verfassungsrecht. Das Europarecht gibt dem Aktionsbündnis ein Recht auf „Anfechtung“ von behördlichen Genehmigungsentscheidungen. Es ist eine europarechtliche Frage, ob eine freiwillige Zusage des Vorhabenträgers zur Nacharbeit dieses Recht auf Anfechtung erfüllt. Diese Frage hätte das Gericht nicht ohne vorherige Anrufung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als dem gesetzlichen Richter entscheiden dürfen. Das Gericht ist hier jedoch seiner verfassungsrechtlichen „Vorlagepflicht“ nicht nachgekommen“,  

Die rechtliche Situation ist aber äußerst kompliziert. Das Gericht verneint nämlich ausdrücklich seine Vorlagepflicht: das Aktionsbündnis habe sich bei seiner Klage zu spät zur Riffe-Problematik geäußert. Deshalb seien die Klageargumente des Aktionsbündnisses nicht zu berücksichtigt („prozessuale Präklusion“). Aber auch hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der prozessualen Präklusion hätte das Gericht vor seinem Urteil den EuGH anrufen müssen. Und genau das hatte Aktionsbündnis im Prozess verlangt, wie auch bei anderen Klagepunkten.

Die prozessuale Präklusion beschränkt die Möglichkeit des Klägers, sich zu einem Planfeststellungsbeschluss vor Gericht zu äußern, auf einen Zeitraum von zehn Wochen ab Klageeinreichung. Aus dem Urteil zum Fehmarnbelttunnel ist zudem ersichtlich, dass das Gericht seine Anforderungen an den Umfang der Klagebegründung gegenüber der früheren Rechtsprechung erheblich verschärft hat.

Weitere der bedeutendsten Beispiele aus dem Urteil, bei denen das Bundesverwaltungsgericht prozessuale Präklusion oder andere Gründe vorschiebt und die Klagepunkte deshalb bei seiner Urteilsfindung nicht berücksichtigt, sind:  Die Projektauswirkungen auf Rastvögel, mangelnde Tunnelsicherheit bei Güterzugbrand, fehlender Nachweis der sozioökonomischen Projektrechtfertigung.

Bei den Rastvögeln hatte das Aktionsbündnis anhand der von den Planern verwendeten Methoden und Modellen ein Massensterben von bis zu 60.000 Eiderenten rechnerisch nachgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss geht jedoch nur von 600 verhungernden Enten aus. Diese geringe Zahl hat das Gericht nicht nur mit Hinweis auf Präklusion der Klägerargumente abgesegnet, sondern auch die unbewiesen gelassene Behauptung der Behörde gebilligt, die Eiderenten könnten in andere Gebiete der Ostsee ausweichen.

Zur Sicherheit des Tunnels hatte das Aktionsbündnis aufgrund von Beispielen für Güterzugbrände in Tunneln darauf hingewiesen, dass mit einem totalen Versage des Bauwerks bis hin zu dessen Flutung zu rechnen sei. Im Urteil dazu: Das Aktionsbündnis hätte sich in der Zehnwochenfrist nicht hinreichend verständlich zu diesem Gefährdungsszenarium und dem nicht auszuschließenden Totalverlust des Tunnels geäußert.

Das Urteil behauptet mehrfach die hohe sozioökonomische Bedeutung des Tunnels. Der Planfeststellungsbeschluss beruft sich in dieser Frage lediglich auf untaugliche Sekundärquellen. Die vom Gericht unterstellte gesamtwirtschaftliche Bedeutung wurde durch keine Kosten-Nutzen-Analyse nachgewiesen, die den EU-Anforderungen (TEN-V-Richtlinie) entspricht. Das Gericht hat zu dieser Frage ohne vorherige Anrufung des EuGH entschieden, dass die Genehmigungsbehörde für die Planfeststellung eine solche wirtschaftliche Prüfung nicht vornehmen muss. Hier liegt ein weiterer Akt von Willkür vor.

Das Problem mit der prozessualen Präklusion ist, dass sie nur den Kläger einschränkt. Demgegenüber können Behörde und Vorhabenträger vor dem Prozess nach Belieben neue Argumente „nachlegen“. Der Planfeststellungsbeschluss kann selbst noch in der mündlichen Verhandlung geändert werden – dies zu Lasten des jeweiligen Klägers. Das Gericht ist sogar so weit gegangen, die rechtlich zulässigen Erwiderungen des Aktionsbündnisses auf neu vorgebrachte Argumente der Behörde im Urteil nicht zu würdigen. Mit diesem Vorgehen hat das Gerichts den grundrechtlichen und europarechtlichen Anspruch des Aktionsbündnisses auf ein faires Verfahren verletzt.

„Mit dem Urteil zum Fehmarnbelttunnel versucht das Bundesverwaltungsgericht offenbar neue Maßstäbe zur Anwendung der europarechtlichen Verbandsklage zu setzen oder diese sogar völlig ad absurdum zu führen. Dagegen wehren wir uns mit unserer Verfassungsbeschwerde,“ so abschließen der Vorsitzende des Aktionsbündnisses.

Gleichzeitig mit der Verfassungsbeschwerde hat das Aktionsbündnis einen Antrag auf eine Einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts gestellt. Damit soll erreicht werden, dass der Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses so lange ausgesetzt wird, bis die Verfassungsmäßigkeit des mit der Beschwerde angegriffenen Urteils geklärt ist. Ferner soll damit die Schaffung baulicher Tatsachen verhindert werden, da auch auf Fehmarn die Baumaßnahmen angelaufen sind.

Hendrick Kerlen

Aktionsbündnis gegen eine

feste Fehmarnbeltquerung e.V.,

Tel. 04372-1255

www. beltquerung.info