EU-Wettbewerbskommissarin Vestager des Amtsmissbrauchs schuldig?

Aktionsbündnis gegen eine feste Fehmarnbeltquerung e.V.

PRESSEMITTEILUNG

+++ Anhörung Vestagers im EU-Parlament +++ Mangelnde Unparteilichkeit gegenüber Heimatland Dänemark bei Beihilfeprüfung +++ Staatsbeihilfe für Feste Fehmarnbeltquerung +++

Vestager als Vizepräsidentin der Europäischen Kommission ungeeignet

Die von der designierten Kommissionspräsidentin, Frau von der Leyen, als Vizepräsidentin  nominierte Dänin Margarethe Vestager, konnte bei ihrer Anhörung im Europaparlament viele Abgeordnete für sich gewinnen. Kein Wunder, denn in ihrer auslaufenden fünfjährigen Amtszeit hat sich Frau Vestager als energisch durchgreifende Wettbewerbskommissarin erwiesen. Als Vizepräsidentin soll Frau Vestager weiterhin Wettbewerbshüterin bleiben und zusätzlich den Digitalisierungsbereich übernehmen.

In ihrer Eingangserklärung an das Parlament beteuerte Frau Vestager, dass sie ihr Amt mit dem gleichen Engagement und gleicher Unparteilichkeit sowie Unabhängigkeit wie bereits zuvor fortsetzen werde. Dabei hob sie die Wahrung ihrer Unabhängigkeit zur Durchsetzung der EU-Rechtsnormen als unabdingbar hervor. Die fünfjährige Amtszeit Vestagers hinterlässt jedoch ein widersprüchliches Bild zu ihren Ankündigungen und Versprechungen.

Bei ihrer Prüfung der Zulässigkeit dänischer Staatsbeihilfen für das Mega-Projekt der Festen Fehmarnbeltquerung hat die Dänin Vestager gegen alle ihre dem Parlament versprochenen hehren Handlungsprinzipien verstoßen. Nur wenige Monate nach ihrem Amtsantritt (2014) bescheinigte Frau Vestager der dänischen Regierung die Rechtmäßigkeit der von letzterer dem privatwirtschaftlich verfassten Vorhabenträger, Femern A/S, gewährten Staatsbeihilfen.

Seit Jahren gibt es eine Europäische Rechtsprechung, wonach auch große Infrastrukturprojekte von europäischen Interesse aufwändig beihilferechtlich geprüft werde müssen. Diese Prüfung hat Frau Vestager sich bei dem Prestigeprojekt gespart. Sie hat nicht einmal geprüft, ob das umstrittene Projekt überhaupt den europäischen Vorgaben entsprechend ausgelegt ist. Ihre Entscheidung wurde im Dezember 2018 vom Europäischen Gericht (EuG) als rechtswidrig annulliert. Diese Korrektur durch das EuG will Frau Vestager jedoch nicht beachten. Bevor sie mit einer erneuten Prüfung auch nur angefangen hatte, hat sie sich nur wenige Tage nach dem Urteil in Dänemark öffentlich damit zitieren lassen, dass das Ergebnis ihrer durch den EuG erzwungenen gründlichen Prüfung schon feststehe. Und natürlich wieder einmal zu Gunsten ihres Heimatlands Dänemark. Dass ihr Eintreten für die dänischen Interessen ganz im Sinne der Europäischen Kommission ist, steht außer Zweifel. Die Kommission setzt sich seit 25 Jahren für den Bau der Festen Fehmarnbeltquerung ein. Eine eingehende Prüfung des Vorhabens auf seinen gesamtwirtschaftlichen Nutzen für die Union erfolgte bis heute nicht. In gleich rechtswidriger Weise geht die Kommission mit den schwerwiegenden Umweltbeeinträchtigungen des Vorhabens um.

Das sehr flexible Rechtsverständnis von Frau Vestager hat sie erst kürzlich unter Beweis gestellt. Der Europäische Ombudsmann hatte aufgrund von Beschwerden gegen sie ein Prüfverfahren zu ihrem persönlichen Verhalten im Prüffall der Staatsbeihilfen für die Feste Fehmarnbeltquerung eingeleitet. Zur Abwehr dieses Verfahrens ließ Frau Vestager ihm in rechtswidriger Weise aus einem Klageverfahren stammende Unterlagen zukommen, die sie nach geltendem Recht nur zur eigenen Verteidigung hätte verwenden dürfen. Der Ombudsmann stellte daraufhin das Verfahren gegen sie vorerst ein.

Aus dem Fall der Festen Fehmarnbeltquerung wird ersichtlich, dass Frau Vestager keineswegs vor dem Missbrauch ihres Amtes zurückschreckt, wenn es um die Durchsetzung ihrer persönlichen Interessen und jenen ihres Heimatlands Dänemark geht. Hier stellt sich somit die grundsätzliche Frage, ob Frau Vestager für das hohe Amt einer Exekutiven Vizepräsidentin geeignet ist.

Auskünfte erteilt

Hendrick Kerlen

Aktionsbündnis gegen eine  feste Fehmarnbeltquerung e.V.

Tel. 04372 – 1255