Aktionsbündnis reicht Klage beim Bundesverwaltungsgericht ein
Fehmarn ● Ende März veröffentlichte das Amt für Planfeststellung Verkehr der schleswig-holsteinischen Landesregierung seinen Planfeststellungsbeschluss für den deutschen Teil des Fehmarnbelt-Tunnels. Schon nach vorläufiger Prüfung hat das Aktionsbündnis gegen eine feste Fehmarnbeltquerung in dem Beschluss schwerwiegende Mängel festgestellt. Dagegen geht das Aktionsbündnis mit seiner nunmehr am 26. April über seinen Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Mecklenburg beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Klage vor. Mit ihr fordert das Aktionsbündnis, das Gericht möge den Planfeststellungsbeschluss aufheben.
Als Hauptgrund für seine Klage macht das Aktionsbündnis geltend, dass das Amt seiner Pflicht zur sorgfältigen Prüfung der eingereichten Antragsplanung nicht nachgekommen sei. Dies beträfe nahezu alle Bereiche der Planung und nicht nur die Umweltverträglichkeitsprüfungen allein. Als besonders problematisch kritisiert das Aktionsbündnis, dass das Amt als Genehmigungsbehörde auch eklatante Fehler in den vorgeschlagenen Bauverfahren nicht erkannt, sondern letztere sogar planfestgestellt habe. Ein Beispiel: Laut Antragsplanung dauert das Ausheben des Tunnelgrabens eineinhalb Jahre. Diese Angabe beruht auf einer bautechnisch unrealistischen, weil völlig überhöhten Annahme zur Produktivität der eingesetzten Bagger. „Es macht einen ganz erheblichen Unterschied bei den Umweltauswirkungen, ob die Baggerarbeiten am Tunnelgraben nur 18 Monate oder sogar 32 Monate dauern“, meint dazu Diplom-Bauingenieur Kerlen als Vorsitzender des Aktionsbündnisses. „Das verlängert zudem auch noch ganz erheblich die Zeit, während der die Schifffahrt im Fehmarnbelt durch die dortigen Bauaktivitäten gefährdet wird“.
Zur Gefährdung der Schifffahrt behauptet die Antragsplanung, dass die vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen die Havarierisiken sogar senken würden. Das Amt ist in seinem Beschluss dieser Auffassung gefolgt. Bei sorgfältiger Prüfung hätte es jedoch erkennen müssen, dass die entsprechenden Analysen des Vorhabenträgers im Wesentlichen nur auf unbegründeten Annahmen und Behauptungen basieren. Soweit nur zwei Beispiele, bei denen das Amt für Planfeststellung Verkehr in seinen Entscheidungen seine Prüfpflicht verletzt hat. Das Aktionsbündnis wird in seiner bis zum 5. Juli fälligen Klagebegründung weitere Beispiele aufgreifen.
Der Planfeststellungsbeschluss für den Tunnel demonstriert erneut: Die großen und komplexen Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur durchlaufen die Genehmigungsverfahren bis zur eigentlichen Baugenehmigung weitgehend ungeprüft. Trotz allen Aufwandes verkommen die Verfahren immer mehr zu Alibiveranstaltungen. Dass gleichwohl infolgedessen bei der Baudurchführung weitgehende Umplanungen notwendig werden und massive Kostenüberschreitungen auftreten, ist traurige Erfahrung. An diesem Übel sollte die gegenwärtige Diskussion über eine Reform des Planungsrechts ansetzen. Und in diesem Zusammenhang auch endlich eine Lösung dafür gefunden werden, wie die Autonomie der Planfeststellungsbehörden gegen politische Einflussnahme auf ihre Prüftätigkeit und Entscheidungen wirksam gesichert werden kann. Schließlich muss auch die rechtlich vorgesehene Entscheidungsoffenheit, die es praktisch nicht mehr gibt, wieder hergestellt werden. Es muss beispielsweise wieder möglich werden, ein Vorhaben oder mindestens Teile desselben aufzugeben.